Heilpraktiker - Gesetzestext
Datum: 17. Februar 1939
Fundstelle: RGBl I 1939, 251
Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1975
(+++ Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 23.10.2001 I 2702 +++)
HeilpraktikerGesetz Eingangsformel
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
HeilprG § 1
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.
(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder
gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder
Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch
wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
(3) Wer die Heilkunde … ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe
der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung
"Heilpraktiker".
HeilprG § 2
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher
berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach § 1 in Zukunft
... erhalten.
HeilprG § 3
Die Erlaubnis nach § 1 berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen.
HeilprG § 4
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HeilprG § 5
Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine
Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
HeilprG § 5a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 die Heilkunde im Umherziehen ausübt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
HeilprG § 6
(1) Die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter die Bestimmungen dieses
Gesetzes.
Heilpraktiker Gesetzestext